Aus dem Archiv · · überarbeitet am 18.10.2026

SCHILF - Urheberrecht und Datenschutz in der Schulpraxis

Aus dem Archiv: Schulungsseite (Entwurf) vom 13.12.2022. So sah das damals aus.

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9md.de/urhg

GG, UrhG, UrhWissG, KunstUrhG, DSGVO, BDSG, DDG, JuSchG, SächsSchulG, SächsDSDG, etc. - in der Schulpraxis

Urheberrecht und Datenschutz innerhalb & außerhalb der Schule

Face-thispersonnotexist.org

https://thispersonnotexist.org/ - Kinderfoto: Darf ich das veröffentlichen?

Aufregung herrscht rund um die Frage des digitalen Arbeitens: Urheberrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Kopiererlaubnis, Lizenzmodelle und die digitale Tafel als Arbeitsmittel - die Liste der Themen, mit denen man sich als Schulleiter und Lehrer auseinandersetzen muss, scheint unendlich! Jedes dieser Themen birgt Chancen, aber auch Gefahren in sich, sodass man als Pädagoge gewappnet sein muss, um erfolgreich digital unterrichten zu können.

Das Problem:

Die Rechtslage ist für Lehrer oft unklar. Viele sind unsicher, was sie in der Praxis noch alles dürfen und was nicht. Falsches Wissen birgt rechtliche Schwierigkeiten.

Wenn Sie nicht aufpassen, können Sie schnell gegen geltendes Recht verstoßen. Das kann teuer werden und Sie den Job kosten.

In diesem Workshop erhalten Sie einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und erfahren, welche Gesetze, Lizenzmodelle und Lösungen es für den Schulalltag gibt. Sie lernen die Fallstricke beim digitalen Arbeiten kennen und erhalten praktische Tipps für die Schulpraxis.

Wie überwinde ich die Hürden des Urheberrechts und wann genau greifen die vielen Sonderregeln für Schulen?

Tagtäglich stehen Sie vor einer großen Herausforderung: Sie möchten einen modernen, zeitgemäßen und interessanten Unterricht gestalten und benötigen aktuelle und kompetenzorientierte legale Medien. Eigentlich kein Problem! Es steht ein schier unbegrenztes Medienangebot zur Verfügung. Hier stellt sich unmittelbar die Frage, was ist legal und was ist illegal?

Das Urheberrecht ist schon für Juristen ein schnelllebiges und kaum durchschaubares Rechtsgebiet, so hat der Laie kaum eine Chance, die Fallen der Urheberrechtsverletzung zu erkennen. Sicherlich werden Sie nicht in ein paar Stunden zum Fachanwalt für Medienrecht, aber Sie werden im ersten Teil dieses Workshops die Grundlagen des Urheberrechts kennengelernt haben und Problembewusstsein entwickeln für die typischen rechtlichen Fallen.

Gliederung:

Firefly Urheberrecht, GG, UrhG, UrhWissG, KunstUrhG, DSGVO, BDSG, TMG, JuSchG, SächsSchulG, SächsDSD

https://firefly.adobe.com

§ 60a Abs. 1 UrhG

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

  1. für Lehrer und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrer und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

§ 60a Abs. 2 UrhG - Vollständige Nutzung

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

§ 60a Abs. 3 - Ausnahmen

Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.

§ 60a Abs. 4 UrhG - Wer?

Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

Bedeutung für den Unterricht:

Alle folgenden Regeln betreffen "nur" geschützte Werke!

Gemeinfreie Werke und Werke unter CC-Lizenz sind davon nicht betroffen.

Das bedeutet, es dürfen für den Unterrichtsgebrauch bis zu 15 % des Umfangs eines geschützten Werks genutzt werden.

Unterrichtsgebrauch =

Dies gilt für alle veröffentlichten Werke (analog und digital).

Werke =

veröffentlichtes Werk =

Nicht zulässig ist die Verwendung privater Aufzeichnungen von öffentlichen Aufführungen und Vorträgen (Theater, Kino) sowie die zeitgleiche Wiedergabe von Sendungen.

Vollständig dürfen genutzt werden:

Sollen vollständige Musikwerke über 5 Minuten Dauer oder längere Musikwerke über die 15-%-Marke hinaus im Unterricht genutzt werden, muss eine Lizenz von der GEMA erworben werden (§ 60a Abs. 1 UrhG), sofern nicht der Schulträger dem Pauschalvertrag der GEMA mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände beigetreten ist. In diesem Fall wird die öffentliche Wiedergabe durch den Schulträger pauschal abgegolten und gilt die Bewilligung als erteilt. Ob dies der Fall ist, hat die Schule gegebenenfalls mit dem Schulträger abzuklären.

Sonderregelung für Lehrmedien (Schulbücher)

Analoge Kopien (Papier) im Umfang max. 15 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten.

Digitale Kopien (Scans) von Unterrichtswerken dürfen nur von analogen (gedruckten) Vorlagen angefertigt werden und nur, wenn die Werke ab dem Jahr 2005 erschienen sind. Die Vervielfältigungen dürfen nur von den Lehrern für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch hergestellt und an ihre eigenen Schüler verteilt werden.

Für die Vorführung von Filmen, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen bestimmt sind und eine entsprechende Kennzeichnung als Bildungsmedium haben, muss – unabhängig von ihrer Länge und dem Nutzungsumfang – das Vorführrecht von dem jeweiligen Anbieter erworben werden (§ 60a Abs. 3 Ziff. 2 UrhG).

Quellenangabe bei Nutzung fremder Werke

Bei der Vervielfältigung und Verbreitung von Werken für den Schulgebrauch nach § 60a UrhG ist stets die Quelle (Urheber und der Titel des Werks) anzugeben.

Lehrer dürfen also von den Printvorlagen durch Scannen auch digitale Kopien für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch herstellen und diese Dateien:

Mit dem Urheber-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), das am 1. März 2018 in Kraft trat, wurde die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Unterricht grundlegend neu geregelt. Seitdem dürfen gemäß § 60a UrhG für den Unterricht bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes (Film, Fernsehsendung, Radiosendung etc.) genutzt werden.

Video im Unterricht:

Videoportale, Online-Mediatheken und Streamingdienste (z. B. YouTube, ARD-Mediathek, Netflix etc.) - Legal eingestellte Videos auf YouTube und ähnlichen Portalen sind für die private Nutzung freigegeben. - Es gelten also die obigen Regeln 15 % bzw. komplett bei unter 5 Minuten oder wenn eine CC-Lizenz vorliegt (siehe Lizenzen, z. B. Netflix).

Vollständig erlaubt sind:

Online-Mediatheken des Schulfernsehens (Planet Schule, ARD-alpha, alpha Lernen, GRIPS, Educ’ARTE, Netflix)

Lizenzierte Medien stellt das Land Sachsen auf dem Bildungsserver www.mesax.de zur Verfügung.

Hort und GTA:

Die Nachmittagsbetreuung zählt im Regelfall nicht zum lehrplanmäßigen Unterricht!

Öffentlichkeit:

"Meine Klasse ist ein nicht-öffentlicher Raum, daher kann ich Filme zeigen, wie ich will ..." "Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist." Daraus ergibt sich die Frage, ob der Unterricht öffentlich ist oder nicht.

Die Antwort ist rechtlich umstritten – immer noch!

"Wann nun eine Wiedergabe öffentlich ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Klare Zahlengrenzen existieren hierfür nicht. Entscheidendes Merkmal ist der Beziehungsgrad zwischen den einzelnen Personen der Veranstaltung. So gilt auf jeden Fall eine Klasse, die schon länger in dieser Zusammensetzung unterrichtet wird, als nicht öffentlich (sog. "enger Klassenverband")." "Teilweise wird behauptet, Schulunterricht sei immer öffentlich im urheberrechtlichen Sinne. Das ist falsch und geht zu weit. Der Gesetzgeber stellt in der amtlichen Begründung der Nutzungsausnahmen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) fest: Die Wiedergabe von Werken für Gruppen, die keine Öffentlichkeit bilden, werde durch § 60a UrhG nicht berührt. Mit anderen Worten: Ist eine Wiedergabe schon nicht-öffentlich, soll es auf § 60a UrhG gar nicht mehr ankommen." Quelle: https://www.internet-abc.de/lehrkraefte/praxishilfen/urheberrecht-in-der-schule/zur-einstimmung-in-ein-neues-unterrichtsthema-moechte-ich-gerne-ein-paar-bilder-aus-dem-internet-die-ich-auf-dem-lehrer-rechner-laptop-tablet-gespeichert-habe-ueber-den-beamer-zeigen-ist-das-erlaubt/ "Die Wiedergabe von Werken im Unterricht ist nach aktueller Auffassung als öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen! Für Schulen und Lehrer ist daher von einer Öffentlichkeit des Unterrichts auszugehen, um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden." "In der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Binnenmarkt hat der EU-Gesetzgeber die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Ausnahmeregelung für die digitale Nutzung von geschützten Werken zur Veranschaulichung im Unterricht vorzusehen (EG 28, Art. 5) und geht damit implizit davon aus, dass die Wiedergabe von Werken im Unterricht in das Urheberrecht eingreift, also öffentlich ist. Die Wiedergabe von Werken im Unterricht ist also nach neuerer Auffassung als öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Für Schulen und Lehrer ist es immer sicherer, von einer Öffentlichkeit des Unterrichts auszugehen, um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden." (Quelle: https://www.haupt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2019/10/Auszug_Urheberrecht_in_der_Schule_.pdf)

Datenschutzgesetz

Beim Datenschutz in der Schule geht es darum, die Persönlichkeitsrechte von Kindern sowie von Eltern, Lehrern und Verwaltungsmitarbeitern zu schützen. Dabei unterstützt Sie die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte mit Beratung und diesen Informationen: ...

Nutzt die Schule eine Social Media Plattform zur Außendarstellung, muss sie dort Angaben zur datenschutzrechtlichen Verantwortung machen und auf die Datenschutzerklärung auf der Schulhomepage verlinken. Dort sollte es dann...

Social Media als Unterrichtsgegenstand

Spätestens in der Sekundarstufe werden in jeder Schulklasse nahezu alle Schüler zumindest eine Social Media Plattform für sich nutzen. Ein großer Teil der Mitglieder einer Schulklasse werden über eine der aktuellen Plattformen untereinander vernetzt sein. Es spricht also nichts dagegen, diese Plattform zu nutzen, um sich mit den verschiedenen Themen, welche sich rund um die Nutzung von Social Media Plattformen auftun, auseinanderzusetzen. Dabei kann man dann auch die in der Klasse überwiegend genutzte Plattform aktiv im Unterricht einsetzen, um Dinge praktisch zu zeigen und auszuprobieren. Beachten sollte man dabei mehrere Dinge. ...

Die Nutzung von YouTube zur Anzeige von Videos in der Schule und im Zusammenhang mit Unterricht von zu Hause aus ist, von eventuellen Konflikten mit dem Urheberrecht abgesehen, auch aus Sicht des Datenschutz nicht unproblematisch. Anders als über in fremde Websites eingebettete Daten Tools wie Google-Analytics und Google Tag Manager erhält der Anbieter über die Anzeige von Videos auf dem eigenen Portal YouTube.com oder über Einbettung in fremde Websites nahezu ungehinderten Vollzugriff auf eine Vielzahl von Daten der Nutzer. Diese umfassen Informationen zum Internetzugang, verwendetem Browser, Betriebssystem und Gerät und können genutzt werden, um Nutzerverhalten zu sammeln, über verschiedene Websites und Apps zu verfolgen, um daraus ein Profil zu erstellen, gegen welches personalisierte Werbung angezeigt werden kann. Werbung kann bereits direkt im Video angezeigt werden. Auch das ist in Schule, sofern es nicht speziell um das Thema Werbung geht, nicht unbedenklich. Es gibt durchaus Wege, die Risiken zu minimieren oder sogar komplett auszuschalten, und Nutzer sollten diese kennen, wenn man ihnen YouTube Videos anbietet oder diese gar ein verpflichtender Bestandteil des Unterrichts sein sollen. ...

Spezialfälle:

Fotosammlung Klassenfotos,

Schulhomepage und Social-Media-Kanal,

YouTube-Kanal der Schule

BYOD

Lehrer und Eltern fragen sich oft, was beim Fotografieren in der Schule aus rechtlicher Sicht beachtet werden muss. Dabei geht es häufig um das simple Klassenfoto, aber auch um ...

Bei Fotos von Kindern in der Schule gilt daher, dass zuvor grundsätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten (s.u.) eingeholt werden muss. Bei Verstößen kommt eine zivilrechtliche Haftung in Betracht.

Nach der Veröffentlichung des Fotos greift das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG). Auch hier gilt der Grundsatz: Eine Veröffentlichung darf nur mit Zustimmung des Abgebildeten erfolgen (§ 22 KUG). Für Fotos von Kindern, Lehrern oder anderen Personen in der Schule bedeutet das grundsätzlich: Die Veröffentlichung des Bildes beispielsweise im Internet ist nur mit Einwilligung der Personen erlaubt, ...

Handlungsrahmen

für die Nutzung von „Social Media“ durch öffentliche Stellen

Rein rechtlich (lt. Schulgesetz) ist der Schulleiter für die Außenvertretung einer Schule zuständig und verantwortlich. Aus Gründen der praktischen Umsetzbarkeit ist es empfehlenswert, dass der Schulleiter für abgegrenzte Teile der Schul-Homepage die Zuständigkeit und Verantwortung an klar benannte Verantwortliche delegiert. Sollte dies nicht möglich oder nicht gewünscht sein, so sollte die Schule von einer Präsenz im WWW absehen. Ein vom Schulleiter benannter Homepage-Administrator sollte die Einhaltung der Verantwortlichkeiten überwachen. Von allen Verantwortlichen wird darauf geachtet, dass nur Inhalte eingestellt werden, die inhaltlich geprüft sind, keine anstößigen oder anderweitig gefährdenden Links enthalten und dem geltenden Urheberrecht entsprechen ...

Sollten Sie als Privatperson Erklärvideos für Ihre Schüler erstellen, gibt es rechtlich keine Bedenken. Sie sollten darauf achten, dass keine Namen von Schülern genannt werden (Persönlichkeitsrechte) und je nach Schule darf auch der Schulname nicht auftauchen (das sollten Sie mit der Schulleitung klären oder besser nicht nennen). Alles andere ist erlaubt, so lange Sie sich an die geltenden Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte halten. Mehr zum Thema Urheberrecht hier....

Viele Lehrer, die selbst erstellte Erklärvideos online veröffentlichen möchten, greifen auf YouTube zurück. Die wenigsten wissen, dass es eine bessere Alternative gibt, die Kindern den YouTube-Kosmos erspart: Die Kindervideoplattform Juki ist auch für Lehrer und ihre Klassen gedacht! ...

Quiz: Urheberrecht in der Schule https://medienquiz.nrw/typo3conf/ext/quiz_maker/Resources/Public/game/?path=https%3A%2F%2Fmedienquiz.nrw%2F%3FquizJson%3D67

Spezialfall KI

Urheberrecht, Datenschutz & KI

Die Verwendung von KI-Systemen wirft komplexe Fragen im Bereich des Urheberrechts und Datenschutzes auf. KI-Systeme können möglicherweise gegen Urheberrechte verstoßen, indem sie geschützte Werke ohne Erlaubnis für ihre Trainingsdaten nutzen. Gleichzeitig erfordern KI-Systeme den Einsatz großer Datenmengen, was Datenschutzprobleme aufwerfen kann.

Hier nur einige wenige Aspekte (KI-generiert):

Aktueller Schwerpunkt Lehrer-Weiterbildung - Mediendozent.de

Digitale Medien im Unterricht - Wie nutze ich mein Lehrerendgerät in der Klassenorganisation sowie Vor- und Nachbereitung meines Unterrichts? Was bringt der Einsatz von Tablets und digitaler Tafel im Unterricht? Wie funktioniert LernSax? Welche digitalen Tools gibt es? Was ist AR und VR? ... zu den Kursen

Aktuelles Schwerpunktthema für Ihre nächste SchiLf:

Game Changer KI - Wie Künstliche Intelligenz ab SOFORT unseren Unterricht verändern wird

Die Fortbildung kann direkt bei mir angefragt werden.

CC0 & OER

Linksammlung

Gesetze

Verwertungsrechte-Urheberrecht

Bildrecht

Datenschutz

Schul-Homepage

Lesezeichen-Sammlung für Lehrer!

Hier finden Sie eine umfangreiche Auswahl an über 3000 hochwertigen Lesezeichen, die speziell für den Einsatz im Schulalltag ausgewählt wurden. Von interaktiven Internetseiten über digitale Themen bis hin zur sächsischen Lehrplandatenbank - die Sammlung umfasst umfangreich, was Sie für einen erweiterten, digitalen Unterricht benötigen. Alle Lesezeichen berücksichtigen den aktuellen Lehrplan und bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Unterricht noch einfacher und komfortabler zu gestalten. Überzeugen Sie sich selbst und stöbern Sie vorab in der kuratierten Sammlung für Lehrer!

Bei Kauf (Einzellizenz oder Schullizenz) erhalten Sie eine Lesezeichen-Importdatei. Mit dieser wird die Verwendung der umfangreichen Lesezeichen zum Kinderspiel! Durch den einfachen Import-Vorgang können Sie alle Lesezeichen aus der kuratierten Sammlung mit nur wenigen Klicks in Ihren Browser übertragen. Egal ob Sie im Klassenzimmer oder zu Hause arbeiten - mit dem einmaligen Import haben Sie jederzeit Zugriff auf alle relevanten Ressourcen.

Version 1 - Lesezeichen / Favoriten

Dieser Download beinhaltet eine HTML-Datei (48 KB) zum Import in einen Browser (Safari / Firefox / Chrome). Download

Anleitung Beispiele:

Lesezeichen in Firefox importieren

Lesezeichen in Chrome hinzufügen

Microsoft Edge

Safari

DEMO: /dateien/bookmarks_DEMO.zip

Version 2 - Firefox-Portable inkl. Lesezeichensammlung und uBlock

Dieser Download beinhaltet eine portable Version des Firefox-Browsers (ca. 200 MB). Diese Version funktioniert ohne Installation auf jedem Windows-System. Übertragen Sie den Ordner z. B. auf einen USB-Stick, um Firefox zu starten.

Damit Schule WERBEFREI bleibt, ist uBlock bereits vorinstalliert. Damit können Sie auch YouTube-Videos ohne Werbung zeigen.

Weitere portable Programme gibt es hier: https://portableapps.com/de

Download

Jetzt hier die DEMO testen

Im Original befinden sich über 3000 Links.

[Video/Einbettung: https://app.9md.de/Fav/]