GG, UrhG, UrhWissG, KunstUrhG, DSGVO, BDSG, TMG, JuSchG, SächsSchulG, SächsDSDG, etc. –
in der Schulpraxis

Stand: 5.1.2023

Urheberrechte und Datenschutz bei im Unterricht genutzten Onlinediensten


Aufregung herrscht rund um die Frage des digitalen Arbeitens:
Urheberrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Kopiererlaubnis, Lizenzmodelle und die digitale Tafel als Arbeitsmittel – die Liste der Themen, mit denen man sich als Schulleiter und Lehrer auseinandersetzen muss, scheint unendlich! Jedes dieser Themen birgt Chancen, aber auch Gefahren in sich, sodass man als Pädagoge gewappnet sein muss, um erfolgreich digital unterrichten zu können.


Das Problem:

Die Rechtslage ist für Lehrer oft unklar. Viele sind unsicher, was sie in der Praxis noch alles dürfen und was nicht. Falsches Wissen birgt rechtliche Schwierigkeiten.

Wenn Sie nicht aufpassen, können Sie schnell gegen geltendes Recht verstoßen. Das kann teuer werden und Sie den Job kosten.

In diesem Workshop erhalten Sie einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und erfahren, welche Gesetze, Lizenzmodelle und Lösungen es für den Schulalltag gibt. Sie lernen die Fallstricke beim digitalen Arbeiten kennen und erhalten praktische Tipps für die Schulpraxis.


Die neuesten Urteile zum Datenschutz: Was ist noch erlaubt?

Schulpraxis: Wie überwinde ich die Hürden des Urheberrechts und wann genau greifen die vielen Sonderregeln für Schulen?


Tagtäglich stehen Sie vor einer großen Herausforderung: Sie möchten einen modernen, zeitgemäßen und interessanten Unterricht gestalten und benötigen aktuelle und kompetenzorientierte legale Medien. Eigentlich kein Problem! Es steht ein schier unbegrenztes Medienangebot zur Verfügung. Hier stellt sich unmittelbar die Frage, was ist legal und was ist illegal?

Das Urheberrecht ist schon für Juristen ein schnelllebiges und kaum durchschaubares Rechtsgebiet, so hat der Laie kaum eine Chance, die Fallen der Urheberrechtsverletzung zu erkennen. Sicherlich werden Sie nicht in ein paar Stunden zum Fachanwalt für Medienrecht, aber Sie werden im ersten Teil dieses Workshops die Grundlagen des Urheberrechts kennengelernt haben und Problembewusstsein entwickeln für die typischen rechtlichen Fallen.


Gliederung:

  1. § 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  2. Datenschutzgesetz
  3. Spezialfälle: Fotosammlung Klassenfotos, Schulhomepage, YouTube-Kanal der Schule
  4. CC0 und OER
  5. Linksammlung

§ 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG)

§ 60a Abs. 1 UrhG

Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

§ 60a Abs. 2 UrhG – Vollständige Nutzung

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

§ 60a Abs. 3 – Ausnahmen

Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.

§ 60a Abs. 4 UrhG – Wer?

Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.


Bedeutung für den Unterricht:

Alle folgenden Regeln betrefen „nur“ geschützte Werke!

Gemeinfreie Werke und Werke unter CC Lizenz sind davon nicht betroffen.

Das bedeutet, es dürfen für den Unterrichtsgebrauch bis zu 15 % des Umfangs eines geschützten Werks genutzt werden.

Unterrichtsgebrauch =

  • Veranschaulichung des lehrplanmäßigen Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen
    • im Präsenz- und Online-Unterricht
    • zur Unterrichtsvor- und Nachbereitung
    • für Prüfungszwecke
    • zur Weitergabe an Schüler und Kollegen der Lehrkraft
    • zur Präsentation des Unterrichts von Unterrichts- oder Lernergebnissen gegenüber Dritten (auf Schulwebsite)
  • im Unterricht (Schulgebrauch im Sinne des § 60a UrhG) =
    • die Vervielfältigung = analoge oder digitale Kopie (§ 16 UrhG)
    • die Verbreitung der Vervielfältigung an die Schüler der Klasse (§ 17 UrhG)
    • die öffentliche Wiedergabe in Form eines Vortrags, einer Aufführung oder einer Vorführung als Musik- oder Theaterstück (§ 19 UrhG)
    • die öffentliche Zugänglichmachung,
      • Materialien auf den Schulserver
      • auf für den Klassenunterricht genutzte Plattformen
      • die Schulwebsite zu stellen (§ 19a UrhG)

Dies gilt für alle veröffentlichten Werke (analog und digital).

Werke =

  • Sprachwerk/ Literatur
  • Musik
  • bildende Kunst
  • Film
  • Datenbank
  • Software
  • urheberrechtlich geschützte Webinhalte (auch von ausländischen Webseiten)

veröffentlichtes Werk =

  • mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
  • aus Druckwerken durch Kopieren oder Scannen
  • durch Download oder Streaming aus legalen Quellen im Web (Internet)
  • aus digital gespeicherten Werken (zB Foto)
  • aus (auch privaten) Aufnahmen von Radio- oder Fernsehsendungen von Bild- oder Tonträgern durch Kopieren

Nicht zulässig ist die Verwendung privater Aufzeichnungen von öffentlichen Aufführungen und Vorträgen (Theater, Kino) sowie die zeitgleiche Wiedergabe von Sendungen.

Vollständig dürfen genutzt werden:

  • Abbildungen/Fotos
  • Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge
    • Beiträge aus Fachzeitschriften
    • wissenschaftlichen und Publikumszeitschriften
    • Tageszeitungen
  • Werke geringen Umfangs
    • Druckwerke (z. B. Gedichte, Liedertexte) bis zu einer Länge von 25 Seiten
    • Noteneditionen bis zu einer Länge von 6 Seiten
    • Filme in einer Länge bis zu 5 Minuten
    • Musik bis zu max. 5 Minuten
  • vergriffene Werke

Sollen vollständige Musikwerke über 5 Minuten Dauer oder längere Musikwerke über die 15-%-Marke hinaus im Unterricht genutzt werden, muss eine Lizenz von der GEMA erworben werden (§ 60a Abs.1 UrhG), sofern nicht der Schulträger dem Pauschalvertrag der GEMA mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände beigetreten ist. In diesem Fall wird die öffentliche Wiedergabe durch den Schulträger pauschal abgegolten und gilt die Bewilligung als erteilt. Ob dies der Fall ist, hat die Schule gegebenenfalls mit dem Schulträger abzuklären.

Analoge Kopien (Papier) im Umfang max. 15 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten.

Digitale Kopien (Scans) von Unterrichtswerken dürfen nur von analogen (gedruckten) Vorlagen angefertigt werden und nur, wenn die Werke ab dem Jahr 2005 erschienen sind. Die Vervielfältigungen dürfen nur von den Lehrkräften für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch hergestellt und an ihre eigenen Schüler verteilt werden.

Für die Vorführung von Filmen, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen bestimmt sind und eine entsprechende Kennzeichnung als Bildungsmedium haben, muss – unabhängig von ihrer Länge und dem Nutzungsumfang – das Vorführrecht von dem jeweiligen Anbieter erworben werden (§ 60a Abs. 3 Ziff. 2 UrhG).

Quellenangabe bei Nutzung fremder Werke

Bei der Vervielfältigung und Verbreitung von Werken für den Schulgebrauch nach § 60a UrhG ist stets die Quelle (Urheber und der Titel des Werks) anzugeben.


Lehrkräfte dürfen also von den Printvorlagen durch Scannen auch digitale Kopien für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch herstellen und diese Dateien:

  • digital per E-Mail an ihre Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung) versenden
  • ausdrucken und die Ausdrucke an die Schüler verteilen
  • für ihre Schüler über PCs, Whiteboards oder Beamer wiedergeben
  • im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern (Zugriffe Dritter sind durch effektive Schutzmaßnahmen zu verhindern)

Video im Unterricht:

Mit dem Urheber-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), das am 1. März 2018 in Kraft trat, wurde die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Unterricht grundlegend neu geregelt. Seitdem dürfen gemäß § 60a UrhG für den Unterricht bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes (Film, Fernsehsendung, Radiosendung etc.) genutzt werden.

Videoportale, Online-Mediatheken und Streamingdienste (z.B. YouTube, ARD-Mediathek,  Netflix, etc-) –
Legal eingestellte Videos auf Youtube und ähnlichen Portalen sind für die private Nutzung freigegeben. – Es gelten also die obigen Regeln 15% bzw. komplett bei unter 5 Minuten oder wenn eine CC Lizenz vorliegt (siehe Lizenzen, z.B. Netflix).

Vollständig erlaubt sind:

Online-Mediatheken des Schulfernsehens (Planet Schule, ARD-alpha, alpha Lernen, GRIPS, Educ’ARTE, Netflix)

Lizenzierte Medien stellt das Land Sachsen auf dem Bildungsserver  www.mesax.de zur Verfügung.

Hort und GTA:

Die Nachmittagsbetreuung zählt im Regelfall nicht zum lehrplanmäßigen Unterricht!

Öffentlichkeit:

„Meine Klasse ist ein Nicht-Öffentlicher Raum, daher kann ich Filme zeigen wie ich will…“

„Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Daraus ergibt sich die Frage, ob der Unterricht öffentlich ist oder nicht.

Die Antwort ist rechtlich umstritten – immer noch!

„Wann nun eine Wiedergabe öffentlich ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Klare Zahlengrenzen existieren hierfür nicht. Entscheidendes Merkmal ist der Beziehungsgrad zwischen den einzelnen Personen der Veranstaltung. So gilt auf jeden Fall eine Klasse, die schon länger in dieser Zusammensetzung unterrichtet wird, als nicht öffentlich (sog. „enger Klassenverband“).“

„Teilweise wird behauptet, Schulunterricht sei immer öffentlich im urheberrechtlichen Sinne. Das ist falsch und geht zu weit. Der Gesetzgeber stellt in der amtlichen Begründung der Nutzungsausnahmen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) fest: Die Wiedergabe von Werken für Gruppen, die keine Öffentlichkeit bilden, werde durch § 60a UrhG nicht berührt.

Mit anderen Worten: Ist eine Wiedergabe schon nicht-öffentlich, soll es auf § 60a UrhG gar nicht mehr ankommen.“

Quelle: https://www.internet-abc.de/lehrkraefte/praxishilfen/urheberrecht-in-der-schule/zur-einstimmung-in-ein-neues-unterrichtsthema-moechte-ich-gerne-ein-paar-bilder-aus-dem-internet-die-ich-auf-dem-lehrer-rechner-laptop-tablet-gespeichert-habe-ueber-den-beamer-zeigen-ist-das-erlaubt/

„Die Wiedergabe von Werken im Unterricht ist nach aktueller Auffassung als öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen! Für Schulen und Lehrer ist daher von einer Öffentlichkeit des Unterrichts auszugehen, um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden.“

„In der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Binnenmarkt hat der EU-Gesetzgeber die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Ausnahmeregelung für die digitale Nutzung von geschützten Werken zur Veranschaulichung im Unterricht vorzusehen (EG 28, Art. 5) und geht damit implizit davon aus, dass die Wiedergabe von Werken im Unterricht in das Urheberrecht eingreift, also öffentlich ist. Die Wiedergabe von Werken im Unterricht ist also nach neuerer Auffassung als öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Für Schulen und Lehrer ist es immer sicherer, von einer Öffentlichkeit des Unterrichts auszugehen, um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden.“ (Quelle: https://www.haupt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2019/10/Auszug_Urheberrecht_in_der_Schule_.pdf)


Links:

https://www.bildung-forschung.digital/digitalezukunft/de/wissen/urheberrecht/urheberrecht-in-der-schule/urheberrecht-in-der-schule_node.html

 


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